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Die kleinen Strolche
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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein trägt den Namen "Miteinander Trudering e.V.".

(2)   Er hat seinen Sitz in 81827 München und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2 Zweck und Aufgabe

Der Verein will die Lebensbedingungen von Familien in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen verbessern. Zur Familie gehören auch ältere Menschen, an die sich der Verein mit intergenerativen Angeboten wendet.

Schwerpunkte seiner Arbeit sind:

–    Förderung der Erziehung in der Familie

–    Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

–    offene und feste Angebote für ältere Menschen

–    intergenerative Angebote

–    Förderung von ehrenamtlichen Engagement  in Kooperation mit anderen Institutionen.

Der Verein ist Träger unterschiedlicher Einrichtungen. Zur Zeit sind dies

–     das Familien-Zentrum Trudering und

–     die Kinderkrippe “Die kleinen Strolche“

Miteinander Trudering e.V. will als Treffpunkt in einem urbanen Wohnfeld ohne gewachsene nachbarschaftliche Strukturen durch mittel- und längerfristige Gruppenangebote und Beratung

–     Eltern und Kinder in einer möglichst frühen Familienphase erreichen,

–     Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen,

–     Bildungsprozesse bei Eltern und Kindern ermöglichen,

–     Eltern und Kinder ganzheitlich fördern,

–     Selbstbestimmung und Partizipation von Kindern und Eltern in der Zusammenarbeit mit unseren Einrichtungen ermöglichen,

–     Stärken der Kinder und Eltern fördern und sie  unterstützen, sich selbst zu helfen,

–     Bürgerschaftliches Engagement fördern und unterstützen,

–     die jeweilige Einrichtung als niederschwelliges, wohnortnahes Zentrum und Treffpunkt mit vielfältigen Angeboten in den Bereichen Kindertagesbetreuung, Familien-/Seniorenberatung und Familien-/Seniorenbildung betreiben.

Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

§  3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflassung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5)   Bei Auflassung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Institution, die den in § 2 genannten Zweck verfolgt. Für die Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.

§ 4 Mitglieder

(1)     Ordentliche Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft eines fördernden Mitgliedes kommt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zustande. Mit einer fördernden Mitgliedschaft ist nur das Recht auf persönliche und finanzielle Förderung des Vereins verbunden.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Kündigung der ordentlichen Mitgliedschaft kann jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn

a.       ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied der Grundhaltung oder dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt;

b.       ein ordentliches Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung für mindestens ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

(3)       Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Über Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung

-        wählt den Vorstand

-        beschließt über die Annahme des Geschäfts- und Kassenberichts

-        erteilt Entlastung

-        verabschiedet Anträge

-        beschließt Änderungen der Vereinssatzung und der Höhe des Jahresbeitrages

-        diskutiert den Etatentwurf

-        beschließt über die Auflösung des Vereins.

(2)   Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von 21 Tagen einberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Versammlung erfolgen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn entweder der Vorstand oder ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies beantragen.

(3)       Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; dies gilt auch für Änderungen des Vereinszweckes.

(4)       Anträge zur Mitgliederversammlung sind rechtzeitig eingebracht, wenn sie mindestens 3 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sind.

(5)   In der Mitgliederversammlung werden 2 Mitglieder als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer jeweils auf 2 Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Scheidet ein Kassenprüfer aus, prüft der übrigbleibende bis zum Zusammentreten der nächsten Mitgliederversammlung allein. Scheiden beide Kassenprüfer aus, so beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer.

§ 7 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Zahl von maximal fünf Persönlichkeiten. 

(2)   Der Vorstand wird in der Mit­glie­der­ver­sammlung jeweils auf 2 Jahre durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt drei geschäftsführende Vorstandsmitglieder und dazu maximal 2 BeisitzerInnen. Auf Antrag ist bei Wahlen und Abberufungen die Abstimmung geheim durchzuführen.

(3)   Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.

(4)   Je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5)   Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlußfä­hig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an­wesend sind, oder schriftlich zugestimmt haben. Eine schriftliche Abstimmung kann in Eilfällen vorgenommen werden. Nichtäußerung innerhalb einer festgesetzten Frist wird als Zustimmung gewertet.

(6)   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 8 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme des gestellten Antrages ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens jedoch die Hälfte aller Mitgliederstimmen. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, welche alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

(2)   Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird über das Vereinsvermögen entsprechend  § 3 Abs. 5 verfügt

§ 10 Inkrafttreten

In der Mitglieder­versamm­lung vom 15. April 2008 wurde die Satzung geändert. Die geänderte Satzung tritt mit der Eintrag im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 13.03.2000
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